I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
- Die Genossenschaft führt die Firma Dortmunder Wohnwert
Wohnungsgenossenschaft eG.
- Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Dortmund.
II. Gegenstand der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
- Zweck der Genossenschaft ist die dauernde und sichere
Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen zu sozial verantwortlichen
Preisen sowie die Schaffung der Möglichkeit des Eigentumserwerbs,
soweit hierfür keine behördliche Erlaubnis erforderlich
ist.
- Die Genossenschaft hat das Ziel, Wohnungen für Mitglieder,
die eine Förderung gemäß §17 Eigenheimzulagengesetz
erhalten und deren Rechte nach § 14 der Satzung zustehen,
zu errichten und zu erwerben.
- Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts-
und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben,
vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und
der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu
gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,
Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche
und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen
sind zulässig.
- Die Ausdehnung des Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder
ist zugelassen.
III. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Diese Mitgliedschaft können erwerben:
- natürliche Personen
- Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen
Rechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliederschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber
zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung
durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der
Vorstand.
§ 5 Eintrittsgeld
Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 50,00 € zu zahlen.
Das Eintrittsgeld ist zu erlassen:
Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und dem die Mitgliedschaft
fortsetzenden Erben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Kündigung,
- Übertragung des Geschäftsguthabens,
- Tod, wenn die Mitgliedschaft durch seine Erben nicht fortgesetzt
wird (§ 9, Abs. 1, Satz 2),
- Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
- Ausschluß des Mitglieds.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
- Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren
schriftlich kündigen.
- Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt
ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile
seiner weiteren Anteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter
Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unberührt bleibt
das Recht eines Mitglieds zur außerordentlichen Kündigung gem.
den gesetzlichen Vorschriften.
- Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches
Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
- eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
- die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung
von Nachschüssen,
- eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
- die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder
zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluß
aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
- Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres,
sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen
anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne
Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits
Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens
bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur
aus wichtigem Grund verweigern kann.
- Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß
er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied,
so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben
zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher
übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber
entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder
mehrere Anteile zu übernehmen.
§ 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben
- Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch
seine Erben fortgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist.
- Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb
von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich
mit, welchem von Ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen
worden ist, so endet die Mitgliedschaft der Erben mit dem Schluß
desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist.
- Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen
gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts
in der Generalversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist
der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.
- Liegen in der Person oder dem Verhalten eines Erben des Verstorbenen
Gründe vor, die die Genossenschaft gemäß § 11 zur Ausschließung
berechtigen würden, wird die Mitgliedschaft mit den Erben des
Mitglieds nicht fortgesetzt. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres,
in dem der Erbfall eingetreten ist.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen
einer juristischen Person, Personenhandelsgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wird eine juristische Person, eine Personenhandelsgesellschaft
oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst oder erlischt
sie, so endet deren Mitgliedschaft mit dem Schluß desjenigen
Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam
geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer
Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die
Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres fort.
§ 11 Ausschließung von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
wenn:
- es durch sein Verhalten schuldhaft und unzumutbar das Ansehen
oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer
Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
- es trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung des Ausschlusses
den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber
bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
- wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder ein solches Verfahren mangels Masse abgewiesen wird,
- es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein
Jahr unbekannt ist,
- die satzungsmäßigen Voraussetzungen für seine Aufnahme in
die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr sind,
- es beim Beitritt in die Genossenschaft unrichtige Erklärungen
über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben
hat, oder
- es seiner Pflicht zur Einzahlung des Geschäftsanteils nach
§ 17 Ziffer 3. nicht oder nicht vollständig nachkommt.
2. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem
auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben,
sich zu dem Ausschluß zu äußern.
3. Die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen
Brief mitzuteilen. Die Mitteilung gilt auch dann als erfolgt,
wenn ein Zustellungsversuch unter der der Genossenschaft bekannten
Anschrift erfolglos verlaufen ist.
4. Vom Zeitraum der Absendung des Ausschließungsbeschlusses
kann das Mitglied nicht mehr an Versammlungen der Genossenschaft
teilnehmen.
5. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten
eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluß Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
6. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat ist dem Ausgeschlossenen
und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellung zu geben. Der Beschluß
des Aufsichtsrates ist mit Gründen zu versehen und schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.
Die Mitteilung des Beschlusses an den Ausgeschlossenen erfolgt
in Form der Ziffer 3.
7. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann
erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den
Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.
§ 12 Auseinandersetzung
- Mit dem ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen
Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
(§ 33, Abs. 2.1)
- Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben,
nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen vermögen
der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben
wird berechnet nach dem tatsächlichen Geschäftsguthaben des
Mitgliedes zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
- Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen
6 Monate seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden
erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die
Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden
und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die
Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach
Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben
von Beginn des 7. Monats an mit 5 % über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.
- Eine Gebühr für das Ausscheidungsverfahren wird vom Vorstand
festgesetzt und ist mit dem Ausscheidungsguthaben zu verrechnen.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte
durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus.
2. Aus dem Zweck der Genossenschaft ergibt sich insbesondere
das Recht jedes Mitglieds auf
- Versorgung mit Wohnraum durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung,
- Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums
unter den Voraussetzungen des § 14 der Satzung und
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der
Genossenschaft sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen,
die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe
der folgenden Satzungsbestim-mungen und der gemäß § 27 der Satzung
aufgestellten Grundsätze.
3. Das Mitglied ist aufgrund seiner Mitgliedschaft insbesondere
berechtigt,
- weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
- das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§
30),
- in einer von 10 % aller Mitglieder unterschriebenen Erklärung
die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in
einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern
(§ 31),
- die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer von
10 % der Mitglieder unterschriebenen Erklärungen bei Gericht
zu beantragen,
- Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen,
- am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 38),
- nach Maßgabe des § 14 eine Wohnung zu erwerben,
- sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf
einen anderen zu übertragen (§ 8),
- den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
- die Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12
zu fordern,
- insicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle
ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Stellungnahme
des Aufsichtsrats zu fordern und
- die Liste der Mitglieder einzusehen.
§ 14 Recht auf Versorgung mit Wohnraum
- Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung, das Recht
zum Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums
sowie der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen
der Genossenschaft steht in erster Linie den Mitgliedern zu.
Das einzelne Mitglied kann jedoch hieraus sowie aus § 13 Ziffer
2 keine Ansprüche herleiten.
- Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung
von Wohnraum verlangen, die eine Kosten– und Aufwandsdeckung
einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie
ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der
Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch
des einzelnen Mitglieds kann hieraus nicht abgeleitet werden.
- Denjenigen Mitgliedern, die eine Förderung gemäß § 17 des
Eigenheimzulage-gesetzes erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche
Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken
genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit
der in einem Objekt wohnenden Genossenschafts-mitglieder der
Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen
schriftlich zugestimmt hat.
Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert
unter Berücksichtigung von § 14 Ziffer 2 festgesetzt. Für die
Einzahlung der Geschäftsanteile gilt § 17 der Satzung.
§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen
- Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich
ein Dauernutzungsrecht des Mitglieds. Die Zuweisung erfolgt
nach den Grundsätzen gemäß § 27 der Satzung.
- Das Nutzungsverhältnis einer Genossenschaftswohnung kann
während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag
festgelegten Bedingungen geändert werden.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
2. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur
Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigten Eigenmittel beizutragen durch
- Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und
fristgemäße Zahlungen darauf,
- Teilnahme am Verlust (§ 41),
- Weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung
nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren
Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG).
- Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).
3. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung
des genossen-schaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach
Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung
beschließt.
4. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft
hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen
Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag
zu erbringen.
5. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten
auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen
Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen
zu berücksichtigen.
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
- Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €.
- Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen
Anteil (Pflichtanteil) zu übernehmen.
- Ein Mitglied, das für seine Mietwohnung die Durchführung
von Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten durch die Genossenschaft
beansprucht, ist verpflichtet, mindestens zehn Geschäftsanteile
(Pflichtanteile) zu übernehmen.
- Ein Mitglied, das die Wohnraumversorgung durch die Genossenschaft
beantragt, ist verpflichtet, pro qm Wohnfläche, einen Geschäftsanteil
zu übernehmen.
- Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. (3)
gezeichnet hat, werden diese auf den Pflichtanteil angerechnet.
- Jeder Pflichtanteil ist sofort einzubezahlen.
- Der Vorstand kann ab zehn Pflichtteilen Ratenzahlungen zulassen,
jedoch müssen in diesem Falle 10 % je Geschäftsanteil sofort
bzw. in 5 gleichen Monatsraten eingezahlt werden. Die Einzahlung
der restlichen Geschäftsanteile kann das Mitglied innerhalb
15 Jahren in maximal 180 gleichen Monatsraten einzahlen, wobei
die Mindestrate 22,50 € beträgt.
- Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können
die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden
Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind
und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
- Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen
kann, ist 400. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.
- Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt
um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene
Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
- Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an
Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.
Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen
seine Verbindlichkeiten ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben
gilt § 12 der Satzung.
- Ist in der Bilanz für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag
nicht durch einen Gewinnvortrag oder Ergebnisrücklagen, ein
Verlustvortrag nicht durch einen Jahresüberschuß oder Ergebnisrücklagen
gedeckt, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen
für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
- Vermeidbare Kosten, die Mitglieder im Zusammenhang mit der
Einziehung ihrer Geschäftsanteile verursachen, z.B. Rücklastschriften,
werden gegenüber diesen Mitgliedern geltend gemacht.
- Kommt ein Mitglied ganz oder teilweise der Bezahlung seiner
Geschäftsanteile, der Betreuungsgebühr und des Eintrittsgeldes
nicht nach, ist die Genossenschaft berechtigt, Betreuungsgebühr
und Eintrittsgeld in voller Höhe einzufordern und außerdem gegenüber
dem Mitglied die Zahlung einer 10 %-igen Stornogebühr, berechnet
aus den nicht erbrachten Geschäftsanteilen, zu verlangen.
§ 18 Ausschluß der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haften nur mit ihren übernommenen Geschäftsanteilen.
Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren
der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse
zu leisten.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 19 Organe
- Die Genossenschaft hat als Organe die Mitgliederversammlung,
den Aufsichtsrat und den Vorstand.
- Die Organe der Genossenschaft haben ihre Tätigkeit stets
unter Beachtung des Satzungszwecks zum Wohl der Genossenschaft
auszuüben. Sie sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes
unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung
und der Leistungsstärke der Genossenschaft in angemessenen Grenzen
zu halten.
- Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte
und Rechtgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger
Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche
oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie
dem der Genossenschaft. Die Betroffenen haben bei Beschlussfassung
kein Stimmrecht.
§ 20 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglieder
sein müssen.
- Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer
von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Die Bestellung endet spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres.
Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung
widerrufen werden.
- Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung
durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorläufig
ihres Amtes entheben. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei
Viertel aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung
ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen
Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
- Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern
sollen für die Dauer ihre Bestellung abgeschlossen werden. Sie
sind auch im Fall des Widerrufs der Bestellung nur aus wichtigem
Grund kündbar.
- Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis
mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können
eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die der Aufsichtsrat
beschließt.
§ 21 Geschäftsführung und Vertretung
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich
soweit ihm durch Gesetz oder diese Satzung keine Beschränkungen
auferlegt sind.
- Jeder Vorstand vertritt die Genossenschaft allein.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit mehr
als zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind.
- Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die
Angelegenheit der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen
des Aufsichtsrates, zu denen er geladen wird, Auskunft zu erteilen.
- Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung
den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und
einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und
dessen Bericht vorzulegen.
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind,
haben sie Stillschweigen zu wahren.
2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
- die Geschäfte entsprechend der genossenschaftlichen Zielsetzung
zu führen,
- die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen
personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig
zu planen und durchzuführen,
- für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 36 der Satzung
zu sorgen,
- über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die
Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
- die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes
zu führen,
- im Prüfungsbericht festgehaltenen Mängel abzustellen und
dem Prüfungsverband darüber zu berichten.
3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
(insbesondere die Finanz-investitions- und Personalplanung)
zu berichten. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht
unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.
4. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der
Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet.
5. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht
ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der
Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Aufsichtsrat die Handlung
gebilligt hat.
§ 23 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung
kann eine höhere Zahl beschließen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung
für drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Ihre Amtszeit
endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über ihre
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt.
Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied
gewählt wird, nicht mitgerechnet.
- Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so
beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten
Mitglieds auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die
Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
Sinkt die Zahl der Mitlieder des Aufsichtsrats unter die Mindestzahl
von drei Personen oder unter die für die Beschlußfassung nach
§ 26 Ziffer 4 notwendige Anzahl, so muß unverzüglich eine Mitgliedsversammlung
einberufen werde, um Ersatzwahlen vorzunehmen.
- Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder
oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen
nicht in einem Anstellungs-verhältnis zur Genossenschaft stehen.
Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat
einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern
bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen
ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden,
einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Dies gilt auch,
sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, sobald
er aus mehr als drei Mitgliedern besteht.
- Der Aufsichtsrat steht angemessener Auslagenersatz zu. Die
Mitgliederversammlung kann über eine Vergütung beschließen.
§ 24 Aufgaben des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung
zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.
- Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den
Vorstandsmitgliedern.
- Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht
und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses
oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der
Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses
darüber Bericht zu erstatten.
- Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen,
insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten
oder um deren Ausführung zu überwachen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können
ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat
kann sich zu Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe
sachverständiger Dritter bedienen.
- Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
§ 25 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes
einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle
vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie
der Mitglieder und Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.
§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat hält Sitzungen nur nach Bedarf ab, sofern
in einer Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die
Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen
und geleitet.
- Der Aufsichtsrat soll den Vorstand zu seinen Sitzungen laden.
Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat den Aufsichtsrat unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder anwesend
sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Schriftliche Beschlußfassungen sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
diesem Verfahren widerspricht. Schriftliche Beschlüsse in diesem
Sinne sind auch Beschlüsse im Umlaufverfahren und per Telefax.
- Über Beschlüsse in Versammlungen sind Niederschriften zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben
sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften
ist sicherzustellen.
- Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden
ausgeführt.
§ 27 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand
und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung
durch getrennte Abstimmung über
- die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen
und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
- die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
- die Grundsätze der Veräußerung der Wohnungen,
- die Grundsätze für die Veräußerung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen,
anderen Wohnungsbauten, Immobilien und unbebauten Grundstücken
sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten
und Dauerwohnrechten,
- die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung
von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung
fremder Wohnungen,
- die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
- den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die
Einbringung von Immobilien in andere Genossenschaften,
- die Erteilung und den Widerruf einer Prokura,
- den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden
Maßnahmen,
- die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen
bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag
zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes
(§ 39 Abs. 2),
- die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
- Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Durchführung
der Mitglieder-versammlung.
§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
- Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates
sollen regelmäßig abgehalten werden. Sie werden in der Regel
auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates
oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes
ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
einzuberufen.
- Zur Beschlußfähigkeit in gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich,
daß jedes der Organe für sich beschlußfähig ist. Jedes Organ
beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der
beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer
des Aufsichtsrates Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden,
dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben
sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften
ist sicherzustellen.
§ 29 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der
Genossenschaft in der Mitgliederversammlung aus. Veranstaltungsort
ist der Sitz der Genossenschaft.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens bis
zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen
von dem im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich
bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft
erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses
oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig
hält.
- Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den
Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen
Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates
vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeiten zu berichten.
§ 30 Stimmrechte in der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich abgeben.
- Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen
Personen wird durch ihre gesetzliche Vertreter, das Stimmrecht
von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen
Rechts wird durch zur Vertretung ermächtigter Gesellschafter
ausgeübt.
- Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich
Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht
mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur
Mitglieder, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines
Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtsgeber in einem Gesellschafts-
oder Anstellungsverhältnis stehen. Mitglieder, deren Ausschluß
aus der Genossenschaft nach § 11 der Satzung beschlossen ist,
können nicht bevollmächtigt werden.
- Die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis
ist in der Mitglieder-versammlung schriftlich nachzuweisen.
- Niemand kann für sich oder einen Anderen das Stimmrecht ausüben,
wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene
Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien
ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene
Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 31 Einberufung des Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes
auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht
berührt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe
der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern
zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser
die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung
und dem Tag der Absendung muß ein Zeitraum von mindestens 10
Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag
der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung muß unverzüglich einberufen werden,
wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen
unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der
Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder gleichzeitig
(Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlußfassung über bestimmte,
zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände,
so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefaßt
werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlußfassung gemäß
Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens 3 Tage vor
der Mitgliederversammlung in der in Abs. 2 festgesetzten Form
bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes
oder des Aufsichtsrates. Der in der Mitgliederversammlung gestellte
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
braucht nicht angekündigt werden.
§ 32 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung
- Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende
des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des
Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter
ernennt einen Schriftführer sowie einen Stimmenzähler.
- Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters
durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel
abzustimmen.
- Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die
abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen
– als abgelehnt.
- Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelvorschlägen.
Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat
so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte
auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt
sind die Bewerber, die auf mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen
Stimmen bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel,
so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten
die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte
hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung,
den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung
und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung
enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen
und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine
Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift
ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes
zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als
Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen,
die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung
der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung
oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der
Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des
§ 17 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Niederschrift
ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder
mit Vermerk der Stimmenzahlen beizufügen. Jedem Mitglied ist
die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift
ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
§ 33 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben, den Lagebericht
des Vorstandes, den Bericht des Aufsichtsrates und den Bericht
über die gesetzliche Prüfung nach § 59 GenG zu beraten.
2. Ihr unterliegt die Beschlußfähigkeit über
- die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang),
- die Verwendung des Bilanzgewinns,
- die Deckung des Bilanzverlustes,
- die Verwendung der gesetzlichen Rücklagen zum Zwecke der
Verlustdeckung,
- die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
- die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Festsetzung einer
Vergütung,
- die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, sowie den Widerruf
der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
- die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
- die nach § 49 GenG erforderlichen Beschränkungen für Kredite,
- Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
- die Änderung der Satzung,
- die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,
Vermögensübertragung oder Formwechsel,
- die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
- die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern
zur Mitgliederversammlung,
- sonstige Gegenstände, die für die Beschlußfassung durch die
Mitglieder-versammlung gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Festsetzung und Durchführung von Rückvergütungen an Genossenschafts-mitglieder.
§ 34 Mehrheitserfordernisse
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erfaßt, soweit nicht durch Gesetz oder
Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt
sind.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
2.1 den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung
von Vorstands- mitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, 2.2 die Änderung der Satzung, 2.3 die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung,
Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel, 2.4 die Auflösung der Genossenschaft
bedürfen zu ihrer Mehrheit ¾ der abgegebenen Stimmen.
3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefaßt werden, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft
das nicht zu, so ist erneut nach Wahrung der Einladungsfrist
nach höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die entsprechenden
Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderer Leistungen der
Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt
oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen und der Anwesenheit von
4/5 aller Mitglieder.
§ 35 Auskunftsrecht
1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft
zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
- soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
oder
- sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar
macht oder soweit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche
Geheimhaltungspflicht verletzen würde,
- das Auskunft verlangen die persönliche oder geschäftliche
Verhältnisse eines Dritten betrifft,
- es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern
oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
- die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung
der Mitgliederversammlung führen würde.
3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann er
verlangen, daß die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft
verweigert wird, in die Niederschrift aufgenommen werden.
VII. Rechnungslegung
§ 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister
bis zum 31.12. des Eintragungsjahres.
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen
und die Betrieb-sorganisation die Erfüllung der Aufgaben der
Genossenschaft gewährleisten.
- Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und
einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen
Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften
über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlust-rechnung
entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
- Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht
aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich
ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und
die Lage der Genossenschaft so darzustellen, das ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist
auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
- Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag
zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes
unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung
vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates
der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
§ 37 Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresabschluß
und die Gewinnverwendung
- Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß (Bilanz
sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht
des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle
der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder
ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
- Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluß auch
der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung
eines Bilanzverlustes zur Beschlußfassung vorzulegen.
VIII. Gewinnverteilung, Rücklagen und Verlustdeckung
§ 38 Gewinnverwendung / Verzinsung von Geschäftsguthaben
- Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil
verteilt, zur Auszahlung von Zinsen auf das Geschäftsguthaben
oder zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.
- Ist in der Bilanz für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag
oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise
durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahres-überschuß und einen
Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht
gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt
werden. Soweit das Geschäftsguthaben nicht die Höhe des Geschäftsanteils
erreicht, erfolgt die Zuschreibung der Zinsen zum Geschäftsguthaben.
- Über die Verzinsung hinaus sind aus Überschüssen und der
Rücklage nach § 39 der Satzung Beträge nur in einer Höhe, die
nach der langfristigen Finanzplanung der Genossenschaft gleichmäßige
Leistungen für die Folgejahre an die Mitglieder, insbesondere
gleichbleibende oder steigende Zinsen, Dividenden- oder sonstige
Ausschüttungen sichert, auszuschütten bzw. zu entnehmen.
§ 39 Rücklagen
- Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die ausschließlich
zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet
werden darf.
Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses
abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche
Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist
bei Aufstellung der Bilanz zu bilden. Soweit die aus den Eintrittsgeldern der Mitglieder gebildete
Kapitalrücklage reicht, braucht keine gesetzlich Rücklage gebildet
zu werden. Die Kapitalrücklage gilt insoweit als gesetzliche
Rücklage.
- Die Jahresüberschüsse sind im übrigen sämtlich in eine andere
Ergebnisrücklage einzustellen.
§ 40 Anlagen von Rücklagen
- Sämtliche gebildete Rücklagen sind vom Vorstand anzulegen.
Der Vorstand hat hierbei die Aspekte Sicherheit und Ertrag bestmöglich
abzuwägen.
- Anlagen dürfen in deutschen festverzinslichen Wertpapieren,
Festgeldern, Optionsanleihen, Investmentfonds von Großbanken,
ansonsten nur mündelsicheren.
§ 41 Verlustdeckung
- Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung
über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber,
in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben
oder Heranziehen der Rücklagen zu beseitigen ist.
- Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen,
so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben,
sondern nach den Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen
bei Beginn des Geschäftsjahres, für welches der Jahresabschluß
aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig
sind.
IX. Bekanntmachungen
§ 42 Bekanntmachungen
- Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft
veröffentlicht. Sie sind durch den Vorstand entsprechend § 21
der Satzung zu unterzeichnen.
- Bekanntmachungen des Aufsichtsrates
werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und
bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
- Bekanntmachungen
werden in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung veröffentlicht,
soweit sich aus § 31 Abs. 2 nicht ein anderes ergibt.
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 43 Prüfung
- Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen,
die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft
einschließlich der Führung der Liste der Mitglieder in jedem
Geschäftsjahr zu prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichtes ist
auch zu prüfen, ob auch die Risiken der künftigen Entwicklung
dargestellt sind.
- Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft,
dem sie angehört. Über die Angehörigkeit entscheidet Vorstand
und Aufsichtsrat.
- Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung
sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen
und die geforderten Erklärungen, die für die Durchführung der
Prüfung benötigt werden, zu geben.
- Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den
durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß
und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates
sowie dessen Bericht einzureichen.Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat
in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes
zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung
teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet,
den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsver-bandes nachzukommen.
- Der Prüfungsverband ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen
der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort
zu ergreifen. Er ist zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht
einzuladen.
XI. Auflösungen und Abwicklungen
§ 44 Auflösungen
1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
- durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahren,
- durch Beschluß des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger
als 7 beträgt,
- durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
maßgebend.
§ 45 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied
und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist
das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft
zuständig ist.
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