Satzung  

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Genossenschaft führt die Firma Dortmunder Wohnwert Wohnungsgenossenschaft eG.
  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Dortmund.

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  1. Zweck der Genossenschaft ist die dauernde und sichere Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen zu sozial verantwortlichen Preisen sowie die Schaffung der Möglichkeit des Eigentumserwerbs, soweit hierfür keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
  2. Die Genossenschaft hat das Ziel, Wohnungen für Mitglieder, die eine Förderung gemäß §17 Eigenheimzulagengesetz erhalten und deren Rechte nach § 14 der Satzung zustehen, zu errichten und zu erwerben.
  3. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.
  4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Diese Mitgliedschaft können erwerben:

  1. natürliche Personen
  2. Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliederschaft

    Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.

§ 5 Eintrittsgeld

    Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 50,00 € zu zahlen.

Das Eintrittsgeld ist zu erlassen:

    Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Kündigung,
  2. Übertragung des Geschäftsguthabens,
  3. Tod, wenn die Mitgliedschaft durch seine Erben nicht fortgesetzt wird (§ 9, Abs. 1, Satz 2),
  4. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft,
  5. Ausschluß des Mitglieds. 

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner weiteren Anteile zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Unberührt bleibt das Recht eines Mitglieds zur außerordentlichen Kündigung gem. den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die Mitgliederversammlung 
     
    1. eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
    2. die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
    3. eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
    4. die Einführung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.

    Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluß aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann.
  2. Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er die Mitgliedschaft erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.

§ 9 Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben

  1. Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von Ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet die Mitgliedschaft der Erben mit dem Schluß desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist.
  3. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich schriftlich zu benennen.
  4. Liegen in der Person oder dem Verhalten eines Erben des Verstorbenen Gründe vor, die die Genossenschaft gemäß § 11 zur Ausschließung berechtigen würden, wird die Mitgliedschaft mit den Erben des Mitglieds nicht fortgesetzt. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person, Personenhandelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Wird eine juristische Person, eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst oder erlischt sie, so endet deren Mitgliedschaft mit dem Schluß desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres fort.

§ 11 Ausschließung von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn:

    1. es durch sein Verhalten schuldhaft und unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
    2. es trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
    3. wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches Verfahren mangels Masse abgewiesen wird,
    4. es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist,
    5. die satzungsmäßigen Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr sind,
    6. es beim Beitritt in die Genossenschaft unrichtige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, oder
    7. es seiner Pflicht zur Einzahlung des Geschäftsanteils nach § 17 Ziffer 3. nicht oder nicht vollständig nachkommt.

2. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern.

3. Die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Mitteilung gilt auch dann als erfolgt, wenn ein Zustellungsversuch unter der der Genossenschaft bekannten Anschrift erfolglos verlaufen ist.

4. Vom Zeitraum der Absendung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied nicht mehr an Versammlungen der Genossenschaft teilnehmen.

5. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluß Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat ist dem Ausgeschlossenen und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellung zu geben. Der Beschluß des Aufsichtsrates ist mit Gründen zu versehen und schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen. Die Mitteilung des Beschlusses an den Ausgeschlossenen erfolgt in Form der Ziffer 3.

7. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.

§ 12 Auseinandersetzung

  1. Mit dem ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. (§ 33, Abs. 2.1)
  2. Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem tatsächlichen Geschäftsguthaben des Mitgliedes zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
  3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monate seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen. Der Ausgeschiedene kann jedoch die Auszahlung nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach seinem Ausscheiden und nicht vor Feststellung der Bilanz verlangen. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.
  4. Eine Gebühr für das Ausscheidungsverfahren wird vom Vorstand festgesetzt und ist mit dem Ausscheidungsguthaben zu verrechnen.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben ihre Rechte durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung aus.

2. Aus dem Zweck der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf

  1. Versorgung mit Wohnraum durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung,
  2. Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums unter den Voraussetzungen des § 14 der Satzung und
  3. Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestim-mungen und der gemäß § 27 der Satzung aufgestellten Grundsätze.

3. Das Mitglied ist aufgrund seiner Mitgliedschaft insbesondere berechtigt,

  1. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
  2. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (§ 30),
  3. in einer von 10 % aller Mitglieder unterschriebenen Erklärung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung in einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu fordern (§ 31),
  4. die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer von 10 % der Mitglieder unterschriebenen Erklärungen bei Gericht zu beantragen,
  5. Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen,
  6. am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 38),
  7. nach Maßgabe des § 14 eine Wohnung zu erwerben,
  8. sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen zu übertragen (§ 8),
  9. den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
  10. die Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,
  11. insicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Stellungnahme des Aufsichtsrats zu fordern und
  12. die Liste der Mitglieder einzusehen.

§ 14 Recht auf Versorgung mit Wohnraum

  1. Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung, das Recht zum Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums sowie der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft steht in erster Linie den Mitgliedern zu. Das einzelne Mitglied kann jedoch hieraus sowie aus § 13 Ziffer 2 keine Ansprüche herleiten.
  2. Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung von Wohnraum verlangen, die eine Kosten– und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzelnen Mitglieds kann hieraus nicht abgeleitet werden.
  3. Denjenigen Mitgliedern, die eine Förderung gemäß § 17 des Eigenheimzulage-gesetzes erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschafts-mitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.

    Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung von § 14 Ziffer 2 festgesetzt. Für die Einzahlung der Geschäftsanteile gilt § 17 der Satzung.

§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohnungen

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein Dauernutzungsrecht des Mitglieds. Die Zuweisung erfolgt nach den Grundsätzen gemäß § 27 der Satzung.
  2. Das Nutzungsverhältnis einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgelegten Bedingungen geändert werden.

§ 16 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. 

2. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch

  1. Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen darauf,
  2. Teilnahme am Verlust (§ 41),
  3. Weitere Zahlungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87 a GenG).
  4. Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).

3. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossen-schaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

4. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen, einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.

5. Bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus abgeschlossenen Verträgen sind im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht die Belange der Gesamtheit der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 €.
  2. Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil (Pflichtanteil) zu übernehmen.
  3. Ein Mitglied, das für seine Mietwohnung die Durchführung von Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten durch die Genossenschaft beansprucht, ist verpflichtet, mindestens zehn Geschäftsanteile (Pflichtanteile) zu übernehmen.
  4. Ein Mitglied, das die Wohnraumversorgung durch die Genossenschaft beantragt, ist verpflichtet, pro qm Wohnfläche, einen Geschäftsanteil zu übernehmen.
  5. Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. (3) gezeichnet hat, werden diese auf den Pflichtanteil angerechnet.
  6. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzubezahlen.
  7. Der Vorstand kann ab zehn Pflichtteilen Ratenzahlungen zulassen, jedoch müssen in diesem Falle 10 % je Geschäftsanteil sofort bzw. in 5 gleichen Monatsraten eingezahlt werden. Die Einzahlung der restlichen Geschäftsanteile kann das Mitglied innerhalb 15 Jahren in maximal 180 gleichen Monatsraten einzahlen, wobei die Mindestrate 22,50 € beträgt.
  8. Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
  9. Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 400. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.
  10. Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
  11. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.
  12. Ist in der Bilanz für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag nicht durch einen Gewinnvortrag oder Ergebnisrücklagen, ein Verlustvortrag nicht durch einen Jahresüberschuß oder Ergebnisrücklagen gedeckt, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
  13. Vermeidbare Kosten, die Mitglieder im Zusammenhang mit der Einziehung ihrer Geschäftsanteile verursachen, z.B. Rücklastschriften, werden gegenüber diesen Mitgliedern geltend gemacht.
  14. Kommt ein Mitglied ganz oder teilweise der Bezahlung seiner Geschäftsanteile, der Betreuungsgebühr und des Eintrittsgeldes nicht nach, ist die Genossenschaft berechtigt, Betreuungsgebühr und Eintrittsgeld in voller Höhe einzufordern und außerdem gegenüber dem Mitglied die Zahlung einer 10 %-igen Stornogebühr, berechnet aus den nicht erbrachten Geschäftsanteilen, zu verlangen.

§ 18 Ausschluß der Nachschusspflicht

Die Mitglieder haften nur mit ihren übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zu leisten.

VI. Organe der Genossenschaft

§ 19 Organe

  1. Die Genossenschaft hat als Organe die Mitgliederversammlung, den Aufsichtsrat und den Vorstand.
  2. Die Organe der Genossenschaft haben ihre Tätigkeit stets unter Beachtung des Satzungszwecks zum Wohl der Genossenschaft auszuüben. Sie sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung und der Leistungsstärke der Genossenschaft in angemessenen Grenzen zu halten.
  3. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft. Die Betroffenen haben bei Beschlussfassung kein Stimmrecht.

§ 20 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglieder sein müssen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
  3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen für die Dauer ihre Bestellung abgeschlossen werden. Sie sind auch im Fall des Widerrufs der Bestellung nur aus wichtigem Grund kündbar.
  5. Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, die der Aufsichtsrat beschließt.

§ 21 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich soweit ihm durch Gesetz oder diese Satzung keine Beschränkungen auferlegt sind.
  2. Jeder Vorstand vertritt die Genossenschaft allein.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt sind.
  4. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über die Angelegenheit der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrates, zu denen er geladen wird, Auskunft zu erteilen.
  5. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu wahren.

2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

  1. die Geschäfte entsprechend der genossenschaftlichen Zielsetzung zu führen,
  2. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
  3. für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 36 der Satzung zu sorgen,
  4. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
  5. die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
  6. im Prüfungsbericht festgehaltenen Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-investitions- und Personalplanung) zu berichten. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

4. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

5. Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Mitgliederversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.

§ 23 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl beschließen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet.
  3. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen. Sinkt die Zahl der Mitlieder des Aufsichtsrats unter die Mindestzahl von drei Personen oder unter die für die Beschlußfassung nach § 26 Ziffer 4 notwendige Anzahl, so muß unverzüglich eine Mitgliedsversammlung einberufen werde, um Ersatzwahlen vorzunehmen.
  5. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen nicht in einem Anstellungs-verhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
  6. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Dies gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
  7. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, sobald er aus mehr als drei Mitgliedern besteht.
  8. Der Aufsichtsrat steht angemessener Auslagenersatz zu. Die Mitgliederversammlung kann über eine Vergütung beschließen.

§ 24 Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.
  2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
  3. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
  4. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zu Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
  6. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

§ 25 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.

§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat hält Sitzungen nur nach Bedarf ab, sofern in einer Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet.
  2. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand zu seinen Sitzungen laden. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
  3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Schriftliche Beschlußfassungen sind zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Schriftliche Beschlüsse in diesem Sinne sind auch Beschlüsse im Umlaufverfahren und per Telefax.
  6. Über Beschlüsse in Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
  7. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.

§ 27 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über

  1. die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
  2. die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
  3. die Grundsätze der Veräußerung der Wohnungen,
  4. die Grundsätze für die Veräußerung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen, anderen Wohnungsbauten, Immobilien und unbebauten Grundstücken sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,
  5. die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung fremder Wohnungen,
  6. die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,
  7. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Einbringung von Immobilien in andere Genossenschaften,
  8. die Erteilung und den Widerruf einer Prokura,
  9. den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,
  10. die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),
  11. die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Mitgliederversammlung,
  12. Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Durchführung der Mitglieder-versammlung.

§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Sie werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates einzuberufen.
  2. Zur Beschlußfähigkeit in gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, daß jedes der Organe für sich beschlußfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
  3. Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.

§ 29 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Mitgliederversammlung aus. Veranstaltungsort ist der Sitz der Genossenschaft.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, abgesehen von dem im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
  4. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.

§ 30 Stimmrechte in der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich abgeben.
  2. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzliche Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts wird durch zur Vertretung ermächtigter Gesellschafter ausgeübt.
  3. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtsgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Mitglieder, deren Ausschluß aus der Genossenschaft nach § 11 der Satzung beschlossen ist, können nicht bevollmächtigt werden.
  4. Die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ist in der Mitglieder-versammlung schriftlich nachzuweisen.
  5. Niemand kann für sich oder einen Anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

§ 31 Einberufung des Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Mitgliederversammlung wird dadurch nicht berührt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vom Vorstand, falls dieser die Mitgliederversammlung einberuft. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Absendung muß ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.
  3. Die Mitgliederversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder gleichzeitig (Abs. 4 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlußfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefaßt werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlußfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung in der in Abs. 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Mitgliederversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung braucht nicht angekündigt werden.

§ 32 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlußfassung

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie einen Stimmenzähler.
  2. Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
  3. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
  4. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 17 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahlen beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. 

§ 33 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben, den Lagebericht des Vorstandes, den Bericht des Aufsichtsrates und den Bericht über die gesetzliche Prüfung nach § 59 GenG zu beraten.

2. Ihr unterliegt die Beschlußfähigkeit über

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
  2. die Verwendung des Bilanzgewinns,
  3. die Deckung des Bilanzverlustes,
  4. die Verwendung der gesetzlichen Rücklagen zum Zwecke der Verlustdeckung,
  5. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  6. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sowie Festsetzung einer Vergütung,
  7. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
  8. die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
  9. die nach § 49 GenG erforderlichen Beschränkungen für Kredite,
  10. Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
  11. die Änderung der Satzung,
  12. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
  13. die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
  14. die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Mitgliederversammlung,
  15. sonstige Gegenstände, die für die Beschlußfassung durch die Mitglieder-versammlung gesetzlich vorgeschrieben sind.
  16. Festsetzung und Durchführung von Rückvergütungen an Genossenschafts-mitglieder.

§ 34 Mehrheitserfordernisse

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfaßt, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

    2.1 den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstands- mitgliedern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
    2.2 die Änderung der Satzung,
    2.3 die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
    2.4 die Auflösung der Genossenschaft bedürfen zu ihrer Mehrheit ¾ der abgegebenen Stimmen.

3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist erneut nach Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderer Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen und der Anwesenheit von 4/5 aller Mitglieder.

§ 35 Auskunftsrecht

1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

  1. soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, oder
  2. sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar macht oder soweit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,
  3. das Auskunft verlangen die persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Dritten betrifft,
  4. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
  5. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Mitgliederversammlung führen würde.

3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert wird, in die Niederschrift aufgenommen werden.

VII. Rechnungslegung

§ 36 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis zum 31.12. des Eintragungsjahres.
  2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Betrieb-sorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
  3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlust-rechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
  4. Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, das ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
  5. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 37 Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Gewinnverwendung

  1. Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
  2. Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluß auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlußfassung vorzulegen.

VIII. Gewinnverteilung, Rücklagen und Verlustdeckung

§ 38 Gewinnverwendung / Verzinsung von Geschäftsguthaben

  1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt, zur Auszahlung von Zinsen auf das Geschäftsguthaben oder zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.
  2. Ist in der Bilanz für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahres-überschuß und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden. Soweit das Geschäftsguthaben nicht die Höhe des Geschäftsanteils erreicht, erfolgt die Zuschreibung der Zinsen zum Geschäftsguthaben.
  3. Über die Verzinsung hinaus sind aus Überschüssen und der Rücklage nach § 39 der Satzung Beträge nur in einer Höhe, die nach der langfristigen Finanzplanung der Genossenschaft gleichmäßige Leistungen für die Folgejahre an die Mitglieder, insbesondere gleichbleibende oder steigende Zinsen, Dividenden- oder sonstige Ausschüttungen sichert, auszuschütten bzw. zu entnehmen.

§ 39 Rücklagen

  1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes verwendet werden darf.
    Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei Aufstellung der Bilanz zu bilden.
    Soweit die aus den Eintrittsgeldern der Mitglieder gebildete Kapitalrücklage reicht, braucht keine gesetzlich Rücklage gebildet zu werden. Die Kapitalrücklage gilt insoweit als gesetzliche Rücklage.
  2. Die Jahresüberschüsse sind im übrigen sämtlich in eine andere Ergebnisrücklage einzustellen.

§ 40 Anlagen von Rücklagen

  1. Sämtliche gebildete Rücklagen sind vom Vorstand anzulegen. Der Vorstand hat hierbei die Aspekte Sicherheit und Ertrag bestmöglich abzuwägen.
  2. Anlagen dürfen in deutschen festverzinslichen Wertpapieren, Festgeldern, Optionsanleihen, Investmentfonds von Großbanken, ansonsten nur mündelsicheren.

§ 41 Verlustdeckung

  1. Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehen der Rücklagen zu beseitigen ist.
  2. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach den Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für welches der Jahresabschluß aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

IX. Bekanntmachungen

§ 42 Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Sie sind durch den Vorstand entsprechend § 21 der Satzung zu unterzeichnen.
  2. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
  3. Bekanntmachungen werden in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung veröffentlicht, soweit sich aus § 31 Abs. 2 nicht ein anderes ergibt.

X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 43 Prüfung

  1. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Liste der Mitglieder in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichtes ist auch zu prüfen, ob auch die Risiken der künftigen Entwicklung dargestellt sind.
  2. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. Über die Angehörigkeit entscheidet Vorstand und Aufsichtsrat.
  3. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und die geforderten Erklärungen, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden, zu geben.
  4. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsver-bandes nachzukommen.
  5. Der Prüfungsverband ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

XI. Auflösungen und Abwicklungen

§ 44 Auflösungen

1. Die Genossenschaft wird aufgelöst 

  1. durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
  2. durch Eröffnung des Insolvenzverfahren,
  3. durch Beschluß des Gerichts, wenn die Zahl der Genossen weniger als 7 beträgt,
  4. durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.

2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.

§ 45 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.