Investitionsvolumen

Das Investitionsvolumen beträgt max. die Beteiligungssumme ( BTS ) x -fache : 40 x 100 ! Durch zusätzlich eingebrachtes Eigenkapital kann die BTS um selbigen Betrag erhöht werden. Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist mit dem Bauunternehmen abzustimmen. Beim Kauf einer Immobilie ist der Preis laut Kaufvertrag zu bezahlen.

Mit der Auszahlung der Ansprüche entstehen die Kosten für die Mietgebühr und die zweckgebundene Ansparung. Die Anlageart, z.B. Bausparen, Investment, etc., der Ansparung bestimmt das Mitglied. Dieser Betrag wird nicht der  zugeführt und errechnet sich aus der Gesamtinvestition.

Die Immobilien

Die  wird primär in noch zu erstellenden Immobilien investieren. Das gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, so wie Eigentumswohnungen. Auch in Bestandsimmobilien kann investiert werden. Allerdings wird vor jeglicher Investition ein Wertgutachten über das zu kaufende Objekt, von einem Sachverständigten, eingeholt. Dieser kann auch aus dem Hause der stammen.

Sonderzahlungen

Das Mitglied hat das Recht seine Beteiligungssumme durch Sonderzahlungen aufzustocken oder zusätzliche Sparleistungen zu erbringen. Diese kann zur Verkürzung der Bereitstellungszeit führen. Bei Leistung einer Sonderzahlung entsteht eine Sperrfrist von 12 Monaten. Auch dann, wenn die Voraussetzungen zur Bereitstellung gegeben sind.

In der Phase der Mietkaufnutzung kann das Mitglied jederzeit Mietsonderzahlungen leisten. Der Mindestbetrag hierfür darf 2.000,- € nicht unterschreiten. Die Mietsonderzahlung führt zur Senkung der monatlichen Zahlung ab dem übernächsten Monat. Eine Gebühr dafür wird nicht erhoben.

Voraussetzungen für den Mietkauf

Der Gesamtaufwand der Investition, bei Mietkaufrealisierung, ergibt sich durch das -fache der Beteiligungssumme dividiert mit 40, multipliziert mit 100. Der Gesamtaufwand kann der Kaufpreis oder die Gestehungskosten, zzgl. Nebenkosten sein. Durch den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung muss die Investition gesichert sein.

Vom Mitglied sind Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kreditwürdigkeit gegeben ist und dass die Mietkaufgebühr so wie der Ansparbeitrag ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht werden kann.

Die kann für die persönlichen und dinglichen Ansprüche die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.

Gehen dem Grundpfandrecht der Rechte Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der kann sie verlangen, dass der Grundstückseigentümer oder-miteigentümer seine Ansprüche gegen vor oder gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld ( Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld so wie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlös aus der Zwangsversteigerung ) an die abtritt und vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen in Anspruch zu nehmen ( sog. Einmalvalutierungserklärung ).

Bei verheirateten Mitgliedern kann verlangen, dass der Ehegatte als Mietkaufschuldner beitritt. Der Lebenspartner, eines unverheirateten Mitgliedes, kann als Mietkaufschuldner mit eingebracht werden. Dies muss das Mitglied beantragen.

Sonstige Mietkauf- und Nachrangvoraussetzungen werden in den Mietkaufbedingungen geregelt, die bei Abschluss eines Mietkaufvertrages vereinbart werden.