Sicherheiten

Das Mitglied hat derin ausreichendem Maße, Sicherheiten für die Forderungen aus dem Mietkaufvertrag zu bieten. Durch die Grundbucheintragung der Forderungen, in Abteilung 1, sind diese in der Regel besichert. Darüber hinaus kann zur Sicherung ihrer Ansprüche, eine Grundschuld auf das Mietobjekt eintragen.

Die Mitglieder können auch Ersatzsicherheiten stellen.wird diese auf Werthaltigkeit überprüfen und dementsprechend annehmen oder ablehnen.

Um offene Forderungen gegen den Mietkäufer ausgleichen zu können, verbleibt die Einlage des Mitgliedes während der gesamten Mietkaufzeit in der Genossenschaft. Bei noch offenen Forderungen, nach Abrechnung der Salden, verpflichtet sich das Mitglied diese unverzüglich auszugleichen.

Der Restkaufpreis nach 25 Jahren ( 75,00 % ) muss über eine bekannte und risikolose Sparform gesichert sein. Damit sichert auch das Mitglied sein Eigentum. Sollte das Mitglied seinen Mietkaufvertrag vorzeitig auflösen, erhält dieses, bei einer positiven Endabrechnung, die komplette Auszahlung seines Genossenschaftsguthabens. Bei einer negativen Abrechnung kann die Sparform aufgelöst und zur Verrechnung der Forderung herangezogen werden. Darüber hinaus noch offene Forderungen sind vom Mitglied unverzüglich auszugleichen.

Auszahlung der Guthaben

Nach Beendigung des Mietkaufvertrages durch eine ordentliche Kündigung des Mitgliedes und nach Satzung, wird evtl. Guthaben ausgezahlt. Das gleiche gilt auch nach Beendigung ohne Realisierung des Mietkaufvertrages.

Mietkaufvertrag

Der bestehende Mietkaufvertrag kann vom Mitglied, nach folgenden den Kriterien, gekündigt werden:

  1. Das Mietkaufverhältnis kann zu jeder Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfristgekündigt werden. Bei Übergabe des Objektes ist darauf zu achten dass sich dieses in einem zeitgemäßen und einwandfreiem Zustand befindet.
     
  2. Die Einlage des Mietkäufers verbleibt in der Genossenschaft so lange wie sich dieser im Mietverhältnis befindet. Sollten Mietgebühren, Ansparbeiträge, etc., ausstehen sind diese mit der Einlage zu verrechnen.
     
  3. Die Kosten für nicht beseitigte Mängel werden, nach Objektübergabe, mit der Einlage des Mitgliedes verrechnet. Sollte die Einlage nicht ausreichen, ist der Mietkäufer verpflichtet, den ausstehenden Betrag innerhalb von zwei Wochen zu begleichen.